Beiträge von eripek

    IPv6-Einsteigern empfehle ich wärmstens, sich unter https://tunnelbroker.net/ durch das Gratis-Tutorial zu ackern und sich am Ende das Gratis-T-Shirt, wenn sie es noch anbieten, zu bestellen.


    Tunnelbroker.net ist ein Service von Hurricane Electric. Man möchte damit die Verbreitung von IPv6 dort, wo es kein natives IPv6 gibt, fördern.

    Zu diesem Zweck wird man in einem Online-Lehrgang, in dem man dem man mittels Online-Tests das eigene Setup mit den dort zugewiesenen Adressen überprüfen kann, langsam vom Adressaufbau bis zum einrichten eines DDNS mit IPv6 herangeführt. Wer das als Noob gemacht hat, versteht die Grundlagen sicherlich sehr viel besser und es ist alles nachher weniger abstrakt.


    Was dort nicht vermittelt wird sind lokale Routingeigenschaften, Interface Identifier bei Linklokalen Adressen und so. Da muss man einmal selber auf die Nase gefallen sein. Dann vergisst man es nie mehr. :)

    Hab aktuell IPCams von TP-Link daheim.. Die sind zwar nicht unbedingt billig aber ich traue dem Unternehmen mehr, als den ganzen Billiganbietern. Hab an einer im Innenraum auch ne WLAN Steckdose dran, schalte die quasi nur bei Bedarf an um zu gucken was der Hund treibt. 24/7 Kameraüberwachung in den Wohnräumen halte ich für übertrieben.

    Danke geekmonkey, aber: Autsch... Soweit ich weiss - und ich bin schon ein TP-Link Fanboy der ersten Stunde - nehmen die das jeweilige SDK und tauschen eigentlich nur den Bootloader und das Webinterface. Für meine fernschaltbare Steckdose gab es zwar mit Verzögerung nach der KRACK-Attacke ein Firmware-Update. für den TL-WA850RE warte ich bis heute darauf... Bei meinem WLAN-AC-fähigen VDSL-Modem konnte man einen Root Shell-Exploit ausführen, indem man eine der beiden ESSIDs in $(befehl) Notation eingab und darüber telnetd startete. Bugfix steht bis heute aus... Meine Meinung: Nur ein TP-Link mit OpenWRT ist ein braver und guter TP-Link. Und ja, bei TP-Link gibt es im Gegensatz zu anderen Marken sowas wie guten Support.


    WLAN-Steckdosen sind auch so ein Thema für sich: Für die Einrichtung brauchen sie auch eine App, die Smartlink oder ähnliches spricht und z.T. UPNP für den Tunnel zum Cloudserver. Dafür bin ich teils auch zu paranoid - aber das Pairing mit der App geht erst einmal gar nicht ohne Uplink. Und wohin speichert die App dann meine WLAN-Passphrase? Ich würde ja Enterprise-Radius-Auth für jedes Gerät machen, aber das können die vorsorglich erst gar nicht. Dann lieber FHEM oder eigene Skripte, die Kommandos über ein Gateway ins lokale Netz broadcasten. Die Steuerungscodes sowohl der TP-Link Steckdosen als auch der billigen sind im Grunde ident. Eine HEX-codierte Nachricht aus Header mit Herstellercode, Ziel-MAC-Adresse, Suffix, mit AES gegen die Passphrase 0123456789 codierter Steuerbefehl, Prüfsumme.

    Schaut Euch dazu die Posts von SebiM im FHEM-Forum an, wenn Ihr mehr wissen wollt - wenn man das weiss, wird einem schlecht.


    Das wundert mich aber doch sehr... Ich dachte bei einem managed (v)Server hätte man einen (eingeschränkten) Shell-Zugriff? Und MySQL läuft doch lokal auf der selben Maschine, dann sollte das doch eigentlich kein großes Problem sein über SSH einen Tunnel auf localhost herzustellen, ein SSH-Tunnel mit Ziel auf localhost und Port 3306 sollte doch nie ein Problem sein... :/
    [...]

    Frage: Auf welcher Seite soll der MySQL-Server laufen - auf dem managed (v) Server oder auf dem Remotehost.

    Ich kann zu dem Thema nur drei Hinweise geben: 1. mysqlproxy verwenden, um den Zugriff zu beschränken. 2. ssh (reverse) Port Forwarding - was ja ohnehin schon erwähnt wurde. 3. SSL-Wrapper verwenden.


    ad 2.) https://blog.devolutions.net/2…verse-ssh-port-forwarding


    Wenn ich das Problem nicht verstanden haben sollte, mich bitte an der Hand nehmen und es ganz langsam nocheinmal erklären.

    Weil wir gerade bei Verschlüsselung, VPN und Privacy angekommen sind - darf ich einmal bitte das Thema eben einmal kurz hijacken und die Frage in den Raum stellen, wie Ihr das so mit etwaigen IP-Cams handhaben würdet? Gefühlte 7/8 der Kameras auf Amazon haben irgendeine China-Cloud, -freilich möchte ich keiner davon unterstellen DSGVO-inkompatibel zu sein, wo ja schon die VÜ selbst zu Lasten derer, die sie zu ihrem Schutz verwenden wollten, streng reguliert ist. Wenn man ein Audit selbst der Nicht-Cloud-Kameras macht, wird einem teilweise übel - hier ein oberflächliches Audit in englischer Sprache für eine WLAN-Türklingel, die ich mir kürzlich angeschaut habe - https://technicalexperiments.w…-video-doorbell-analysis/

    Das reiht sich gleich einmal in frühere Berichte ein, etwa: https://www.heise.de/security/…heitsrisiken-3739735.html


    Ich suche eigentlich nur möglichst billige, „dämliche“ WLAN-IP-Cams, mit SOAP-Alarmfunktion, die ich selber einstellen kann. Der Plan ist der, sie mittels Firewall abzuschotten, die MJPEG-Streams und snapshots über einen mittels HTTPS gesicherten Proxy zu jagen und allenfalls per SMS einen Alarm an ein Mobile abzugeben, wenn die Bewegungserkennung losgeht.


    Auch liebäugle ich mit einer OpenSource Firmware wie Openipcam, könnte aber da etwas Starthilfe brauchen. Mit ein Eingeweiden von OpenWRT kenne ich mich ja soweit mittlerweile aus, dass ich Custom Firmwares bauen kann.


    Gerade in Zeiten von Mirai und Co möchte ich eigentlich kein Gerät ungefiltert ins Netz lassen...


    Und was die diversen Onvif-Kameras angeht, die als solche beworben werden, ohne Onvif Core zu beherrschen, das steht auf einem anderen Blatt.


    Ist DSGVO-konforme und sicherheitsaffine VÜ mit den Geräten, die heute auf dem Markt sind überhaupt noch möglich?

    Oh, na gut... ich hatte vor Jahren mal Preise verglichen und hatte deutlich höhere Beträge im Kopf, daher dachte ich es wär günstig. :wacko:

    Heute bei einem Domain Diskonter aus Deutschland gesehen: .eu für 3 Euro; .at 9,18 (enthält 20% USt.). Angebot bis in den Dezember hinein.

    Billiger geht immer...


    Ein Freund von mir hat das bei einem australischen Anbieter ohne Prüfzeichen auch gedacht und eine .org transferiert. Leider ein Fraud. Jetzt läuft der Wiederherstellungsprozess durch die Registry...


    Was wollen wir eigentlich?

    Also ich bleibe stark. ;) Die Free vLanCloud probiere ich einmal aus. Für den Moment reichen mir 100Mbit/s da vollends - wozu gibt's schließlich rsync, duplicity, rsnapshot und dergleichen?


    Was mich aber brennend interessieren würde, wäre, meinen alten Preisbrecher VPS 5.0 einmal auf etwas aktuelleres upzugraden - was der Vertrag so ja leider nicht vorsieht. Hinweise sind willkommen!

    Bei einem anderen Anbieter kann man zwar beliebige Handles für PERSON/ORG/ROLE anlegen, das Endresultat ist nun für meine AT-Domains dort, dass ich mich (PERSON) auch als Tech-C eingetragen habe. Die Whoisausgabe ist nun… interessant! :D

    Das ist der Punkt, wo ich vorhin gemeint habe, dass das Whois durch die DSGVO konterkariert wird („Zweck“) und die Unterscheidung bloß durch die Art der Person nach natürlich und Organisation völlig verfehlt ist.


    Die untere Schranke der Datenminimierung ist der Zweck der Datenanwendung (Whois: das Darstellen der relevanten Informationen über Inhaber und unmittelbaren technischen Kontakt, wobei wenn man die Impressumsvorschriften nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr RL 2000/31/EG vom 8.6.2000 meines Erachtens auch für Whois beachten muss, weil es im Sinne des Anhangs der neueren RL 2015/1535, die RL 98/34/EG ersetzt, wohl um einen Dienst der Informationsgesellschaft“ handelt.). Die obere Schranke ist, alle Daten, die nicht dafür erforderlich wären, darzustellen - etwa durch Pseudonyme.


    Und die Lösung, eine natürliche Person als Organisation einzutragen ist auch fragwürdig, da die Daten damit in einen falschen Kontext gestellt werden, wodurch sie streng im Sinne der DSGVO unrichtig sind. Die korrekte Anwendung der DSGVO wird wohl noch einige Leute in die Klapse bringen bevor sie korrigiert wird.

    Was Deine Aussage betreffend Tech-C betrifft: Warum Netcup hier die Auffassung vertritt, sich bei allen Domains selbst einzutragen, anstatt im Falle von Kunden-eigenen Nameservern den Kunden=Inhaber-Handle zu verwenden erschließt sich auch mir nicht. Einen Zone-C Handle gibt es bei AT-Domains ja nicht, und der Registrar selbst ist im Whois ja ohnehin bereits als Registrar mit Link ersichtlich. Auch ich habe dazu schon kurz nachdem ich die Domain im August 2017 zu Netcup geholt habe ein Telefonat mit einem NIC.at-Juristen geführt, der mir meine Ansicht (Tech-C bin ich selbst wenn ich den Nameserver betreibe) bestätigte. NIC.at selbst geht dagegen jedoch nicht vor, ich solle mir das selbst mit dem Registrar ausmachen. Versucht habe ich es - warum Netcup hier darauf besteht selbst eingetragen zu bleiben erschließt sich mir nicht und wurde mir auch nicht erläutert. Mir ist dieser Detail-Aspekt bislang dann aber auch nicht so wichtig gewesen, Hauptsache ich scheine als Inhaber auf.

    Es ist auch wirklich nicht nachvollziehbar: Wenn ich im ccp das netcup-Nameserver-Set wähle, dann ist der Tech-C dadurch bedingt, denn dann stimmen „Zone-C“ laut SOA-Record und Whois überein und der Kunde würde über Probleme ggfls über den Abuse-Contact im CCP kontaktiert.

    Im Fall, dass, wie bei eigenen Nameservern, in der SOA und im Whois widersprechende Informationen zu finden sind, wird die Kontaktaufnahme erschwert. Auch ist anzunehmen, dass Kontaktaufnahme gemäß RFC 2142 inner der jeweiligen Domain zu erfolgen hat und nicht mit dem Provider, ausser es handelt sich um die Whois-Ergebnisse für eine IP-Adresse.

    Fazit: Zwischen den Zeilen gelesen bedeutet das, was die nic.at niemals offiziell empfehlen würde: Es gibt Registrare wie Sand am Meer, man möge sich eben einfachen einen aussuchen, der den Vorgaben auch dann entspricht, auch wenn er nicht abgemahnt oder geklagt wird...

    Wozu gibt's dann überhaupt Vergaberichtlinien, wenn sie nur eine unverbindliche, gegenüber Registraren nicht durchsetzbare Empfehlung sind?

    Habe gerade selber noch ein E-Mail an nic.at geschickt, da der Rechtsbegriff „organisation“ bei Registries einen anderen Begriffshof als „Organisation“ in der DSGVO hat. ...

    Soeben kam der Anruf von der nic.at Rechtsabteilung. Fazit: Die natürliche Person hat zwar kein grundsätzliches Recht auf Eintragung im Whois; wenn sie aber eingetragen wurde, dann muss der Eintrag auch richtig sein (vgl Grundsatz auf Richtigkeit der Daten in der DSVGO). Einschränkend dabei ist, dass der Registrar dabei auch kooperiert und dem Kunden diese Gestaltungsmöglichkeit auch einräumt. (Daher meine persönliche Interpretation dessen: Tut der Registrar das nicht, kann der Kunde eventuell nach der DSGVO gegen den jeweiligen Registrar vorgehen, denn dieser verletzt dann -wie ausgeführt- drei gleichrangige Grundprinzipien der DSGVO). [netcup] Felix P.: Im Übrigen ist TECH-C einer Domain, wer auch die technische Zuständigkeit über diese hat - im Falle eigener Nameserver ist das aber laut dieser Auskunft regelmäßig gerade nicht der Registrar, sondern der Betreiber der Nameserver. Der Registrar ist in diesem Fall als „provider“ einzutragen und gilt dann gegenüber nic.at, aber nicht einsehbar quasi nur als „Billing-C“. Soweit mir in einem weiteren Gespräch mit dem Support beauskunftet wurde, gibt es person, organization und role. Letzteres scheint zutreffend für das Anliegen der Eintragung natürlicher Personen zu sein.

    J4YI


    Es wird weiters wieder auf die schon genannten Quellen verwiesen:

    https://www.nic.at/de/so-funkt…faqs/domain-inhaber#id187

    [...]


    Außerdem finde ich es richtig, sich hier nicht auf die Vorgehensweise der nic.at einzulassen. Eine Person ist nun mal keine Organisation, auch wenn man die DSGVO bei denen nicht anders abbilden kann.

    Habe gerade selber noch ein E-Mail an nic.at geschickt, da der Rechtsbegriff „organisation“ bei Registries einen anderen Begriffshof als „Organisation“ in der DSGVO hat. Meiner Meinung nach führt die Unterscheidung nach nicht zutreffenden Merkmalen zu einer Fehldarstellung der vorgehaltenen Daten, wodurch in der Folge der die Berechtigung Daten zu speichern selbst entfällt: Wer systematisch verfälschte und unrichtige Daten vorhält und publiziert, ist im Sinne der DSGVO ja auch nicht zu deren Bearbeitung im umfassenden Sinn berechtigt. Dem Grundsatz der Datenrichtigkeit wird somit ja nicht entsprochen und zugleich ist damit auch der Grundsatz der Datenminimalität verletzt. Letztere bestimmt ja, dass nur soviele Daten, wie für den Zweck erforderlich sind, vorzuhalten sind. Wenn schon der Zweck nicht erfüllt wird, ist a priori dann auch die Verarbeitung unzulässig. Datenminimalität hat so gesehen nicht nur eine Oberschranke, sondern auch eine Unterschranke, die sich unmittelbar aus dem Zweck ergibt.


    Das Spam-Mail (ich tendiere dazu, für gewissene Anmeldungen eine individuell angelegte Adresse zu generieren, ist binnen einer Sekunde gelöscht. Der Briefumschlag mit der Immo-Werbung - oder das heute zugesandte Immomagazin - empfinde ich als weitaus störender - erstens, weil Ressourcen vergeudet werden (Papier, CO2 für den Transport, meine Zeit) und zweitens ich dieses physiche Papier wieder in den Sammelbehälter tragen muss - auf Kosten meiner Zeit. Wenn also der Spam den Versender nicht kostet, so kann ich ihn ebenso problemlos löschen. Eine andere Dimension sind dann Cold-Callings der Immofirmen, die glauben, wenn ich auf einen Brief nicht antworte, wäre damit eine Einwilligung in die telefonische Kontaktaufnahme gegeben. Aber auch hier gilt, dass der damit verbundene Aufwand, es abzustellen, weitaus tiefer in meine Privatsphäre eindringt, als die tägliche Werbung für die Verlängerungsoption für mein Bestes Stück. Immerhin kann ich nationale Unternehmer verwaltungsstrafrechtlich belangen - wieder auf Kosten meiner Zeit und ohne, dass ich den Zeitaufwand dafür abgegolten bekäme. Womit wir dann beim Spannungsverhältnis Datenschutz versus Querulantentum angelangt wären.


    Interessant wäre die Frage, ob ich mit der Individualadresse nicht auch ein auf den Versender oder mutmaßlichen Datenhändler rückführbares Datum erzeugt habe, das seinerseits Aufklärungs- und Schutzpflichten im Sinne der DSGVO auslöst, soweit es über „private Zwecke“ hinausgeht.

    Womit die dann auch die Frage nach der hinreichenden Bestimmheit der VO aufkommt...Spannend, diese technokratischen Gesetzeswerke.

    zu Punkt 1: Wer einen Internethandel betreibt gilt nicht als Privat, und somit ist auch keine Betrugsgefahr, weil ja nur f. Privatpersonen die Daten nicht angezeigt werden;

    Das ist nicht präzise differenziert. Die nic.at als österreichische Domainvergabestelle richtet Ihre Dienste an natürliche wie auch an juristische Personen. Die Unterscheidung von juristischen und natürlichen Personen, also dem Träger von Rechten und Pflichten hat zunächst einmal nicht mit der Unternehmereigenschaft nach dem Unternehmensgesetzbuch zu tun. § 1 UGB: Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt. (Ähnlich § 1 (1) dt. HGB: Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.Es stellt dann in § 2 UGB die Fiktion auf, dass bestimmte juristische Personen aufgrund ihrer Rechtsform als Unternehmer gelten und weiters definiert es in § 3, dass zu Unrecht im Firmenbuch eingetragene Nichtunternehmer kraft dieser Eintragung als Unternehmer gelten.

    Das Konsumentenschutzgesetz grenzt demgegenüber Private von Unternehmen ab, hinsichtlich Ihrer Teilnahme an einem Rechtsgeschäft ab: Unternehmer ist nach § 1 Abs 1 Z 1 KSChG derjenige für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, während alle anderen Konsumenten sind (Abs 1 Z 2). Aber auch hier gibt es eine Grenze in Abs 3:Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören noch nicht im Sinn des Abs. 1 Z 1 zu diesem Betrieb.


    Das Whois erfasst zwar Rechtsträger mit der Unterscheidung Organisation oder Person, nicht aber die Unternehmereigenschaft. Das wäre auch zu weit gegriffen.


    Und an dieser Stelle ist die Behauptung „keine Betrugsgefahr, weil ja nur f. Privatpersonen die Daten nicht angezeigt werden;“ völlig verfehlt, weil die Unterscheidung einer Privatperson von einem Unternehmer gerade nicht regelmäßig im Whois ersichtlich ist. So auch beim Vorbereitungsgeschäft, beim nicht im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer (kann eine Bezeichnung im Whois angeben, soweit vorgesehen, muss aber nicht), und für freiberufliche Tätigkeiten sind wir sowieso wieder aus diesem Schema draussen. Leider machen auch langjährige Unternehmer immer wieder den Fehler von Verwechslungen mit der steuerrechtlichen und der gewerberechtlichen Betrachtung, die aber für die Rechtsfähigkeit und die Rechtspersönlichkeit wahrlich nicht maßgeblich ist.

    zu Punkt 2: Steht doch im Widerspruch zu Deinem Punkt 1 zum einem und zum anderen haste eben gerade nicht berücksichtigt, daß nur die wenigsten WHOIS-Einträge überhaupt brauchbar sind ...


    Ich kann hier keinen Widerspruch erkennen - siehe Differenzierung nach rechtlich maßgeblichen Gesichtspunkten. Das Whois knüpft an der Person, sei sie nun juristisch oder natürlich als Inhaber, wobei Organisationseinheiten berücksichtigbar sind, an, nicht jedoch an der Unternehmereigenschaft, die damit nicht zwangsläufig ident ist.

    Dass Datensammlungen zeitweise veraltete oder unrichtig gewordene Daten vorhalten, ist ein anderes Thema, für das im Österreichischen Recht auch bisher eine Verpflichtung bestand, die offensichtlich unrichtigen Daten zu korrigieren oder zu löschen, da das Vorhalten unrichtiger Daten kein rechtmäßiger Zweck im Sinne des DSG darstellt.


    Die DSGVO bietet ähnliche Instrumente - siehe Art 6 Abs 1 lit f, 13 - 21 DSGVO.


    zu Punkt 3: der klassische Spammer den gibt es kaum noch, es geht mittlerweile in eine andere Richtung, und zu meinen daß die "Daten am Schwarzen Brett" hier förderlich sind ist mehr als realitätsfern;


    Eben. Also warum die Aufregung über Daten, die im Impressum Deiner Website, in Footer Deiner Mails, mit denen Du schon einmal in einem Mailingslistenarchiv aufscheinst, und, die im Firmen-/Gewerberegister stehen und die eben auch im Whois sowieso öffentlich einsehbar sind?


    Viel mehr Sorgen machen mir da etwa Immobilienmakler, die öffentliche Bücher systematisch nach Grundstücksinhabern abfragen, und dann die Eigentümer regelmäßig mit Kaufangeboten bombardieren - ein Fall, dem man wegen Ausnahmen zur DSGVO und dem Fehlen des Anbringens einer Verzichtserklärung auf Angebote nichts entgegenzusetzen ist. Das Whois hat mir da übrigens in 20 Jahren weniger Probleme mit Spam bereitet, als die Registrierung einer OID-Nummer...

    eripek mir ist schon klar, daß es "kann" heißt, aber bevor irgendwelcher Köse präsentiert wird,

    ist es allemal besser ein 'not disclosed' zu liefern;


    es geht weniger darum die Unionsbürger vor Fehlern zu bewahren als dubiose Machenschaften Dritter zu verhindern;

    keine Daten => kein Mißbrauch

    Das sehe ich anders: Keine authentischen oder verifizierten Daten -> Betrugsgefahr.


    Und warum sollten juristische Personen weniger „schutzwürdig“ sein als natürliche Personen. Vereine als Betreiber werden ebenso wie AG und GmbH etc. werden offengelegt, Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften nicht? Worin besteht das Kriterium der Schutzwürdigkeit Whois-Daten. Damit ist das Whois endgültig ad absurdum geführt. und Betrug Tür und Tor geöffnet.


    Spammer haben auch andere Quellen - so zu tun, als wäre mit Whois dem Spam ein Ende gesetzt, ist etwas realitätsfern.

    [...]

    ich bin schon der Meinung, daß wenn jeder SPAM-Furzer seine Identität verstecken kann,

    braucht die von Privatpersonen auch nicht am Schwarzen Brett hängen;

    Danke DSGVO

    Das Zauberwort heisst „kann“, nicht „muss“. Ich unterstelle der Union nicht, dass sie die Unionsbürger mit der DSGVO wie eine Glucke vor Fehlern bewahren möchte, sondern im Gegenteil, Standards für einen verantwortungsvollen Umgang mit eigenen und fremden Daten setzen wollte.

    (Wobei ich mir nach Lektüre des Konvolutes und insbesondere seiner Ausnahmebestimmungen da auch nicht mehr sicher bin.)


    Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zur Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, da insbesondere zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt - es geht um den Umfang der Impressumspflicht mit dem Zweck eine schnelle und unkomplizierte Kontaktaufnahme mit dem Betreiber einer Website zu ermöglichen, für Diensteanbieter im Grunde das schiere Gegenteil aussagt. Was also nützt es mir, die Domaindaten zu verbergen, wenn ich meine Identität bei „großen Websites“ (das sind grundsätzlich all jene, die ein Werturteil abgeben oder Vergleiche ziehen) ohnehin offenlegen muss.


    Da wiehert doch der technokratische Amtsschimmel gegen den Hausverstand.

    Ich teile die Ansicht von gunnarh zu 100%: Wenn Nic.at aufgrund der Vergaberichtlinien Domainkunden ein Recht auf Nennung des Namens einräumt, dann hat der Reseller dieses auch zu gewähren. So, wie die Medienberichte der letzten Tage und die genannten Quellen das darlegen, muss ich ihm Recht geben. Das Unionsrecht auf Datenschutz nach der DSGVO setzt übrigens auch weiterhin voraus, dass zunächst überhaupt ein Datenschutzinteresse besteht. (Im Fall des öffentlichen Telefonsbuch verhält es sich gerade nicht so und WHOIS ist dem Zweck nach damit vergleichbar). Problematisch, ist etwas auch, wenn Einzelunternehmer als Domaininhaber, die auch natürliche Personen sind, ein berechtigtes Interesse haben, dass man über die Whois-Daten in mit ihnen in Kontakt treten kann - in der IT-Branche bei IP-Fragen ist das womöglich von essentieller Bedeutung. Diesfalls wäre die Publikation der Daten sogar geboten, weil der Datenschutz den Zweck der Datensammlung ja nicht vereiteln soll - Datenminimalität orientiert sich ja gerade am Zweck. Der Zweck des Whois, ist die Vorhaltung und Abfrage von inhaberbezogenen Daten einer Domain, so wie eben öffentliche Telefonbücher den Anschlussinhaber eines Telekommunikationsanschlusses preisgeben, wenn er dies wünscht - und dort steht auch nicht der Tech-C des Telefonanbieters neben dem geschwärzten Anschlussinhaber....


    Einigen Passagen aus dieser Diskussion möchte ich Denkanstösse entgegensetzen:


    Zur „Person“ im Tech-C: Ein Verein, bei dem ich Mitglied bin, hat sich gerade einen neuen Handle angelegt:

    "personname: Obmann Vorstand", also eine fiktive Personenbezeichnung, die sich auf die ausgeübte Organtätigkeit bezieht. Da sich der Vorstand dieses Vereins jedes Jahr ändert und die Vereinsdaten in einem öffentlichen Register für Jedermann abrufbar sind, erspart es zugleich administrative Arbeit. „Geschäftsführer”, „Domainsupport“ etc würde dem bei einer GmbH mit einer netcup vergleichbaren Organisationsstruktur entsprechen.


    Forenregeln: Da man bei nic.at auch Direktkunde sein kann, ist netcup als Reseller nicht nur Partner von nic.at, sondern steht so gesehen auch in Konkurrenz zu nic.at. Detto die anderen Lieferanten (den**, *TAG, ...) von Netcup sowie ihr österreichisches Schwesterunternehmen... Wo ist da die Grenze, wo die Regel zur Ausnahme?


    Anmerkung: Etwas mehr Verständnis für durchaus berechtigte Kundenanliegen würde ich mir wünschen.

    Das Verständnis auf Kundenseite könnte hingegen durch Quellennachweise für die in den Raum gestellten, für den Kunden so nicht überprüfbaren Behauptungen gestärkt werden.

    Danke!


    Ein Basisimage, das rsnapshot (oder ein anderes Delta-Copy) enthält, wirst Du schon aufsetzen müssen. Danach: man rsnapshot (oder wofür Du Dich sonst entschieden hast) und die für Dein Vorhaben relevante Aktion entsprechend ausführen. Du könntest Dir also, wenn Dein netcup-Produkt eigene ISO-Dateien unterstützt, auch ein eigenes ISO für den Vorgang erstellen, via servercontrolpanel raufladen und davon booten. Weiterführende Infos: http://debiananwenderhandbuch.de/debiancd.html


    Ist zwar auch nur ein Workaround, kommt aber der Idee wohl am nächsten, oder?

    CmdrXay hätte da dann nicht eine Frage von mv kommen müssen, ob man es wirklich beabsichtigt /dev/null zu überschreiben?


    Je länger ich darüber nachdenke, umso mehr komme ich zu der Erkenntnis, dass /dev/null mehr noch als /dev/random ein hochphilosophisches Device ist. Liefert /dev/random noch ein Rauschen, bei dem man entfernt über Chaos und seine Entstehung nachdenken kann - entfernt, da die Entropie ja faktisch nicht dafür ausreicht, Chaos nachzubilden, sondern nur angenähert quasichaotische Zustände beschreibt- repräsentiert /dev/null das schiere Nichts. Und doch ist vor dem Nichts nicht nichts, sondern ein Kernel, der das Nichts erst zu dem macht, was es ist, nämlich zum Nichts.

    Ohne dieses Nichts wäre Linux nicht, was es ist. Es wäre nichts. Oder nicht?

    Also, um hier Spekulationen vorzubeugen. :) Die Snapshotfuktion nutze ich neben einem Backup. Das Backup wird extern gesichert, während ich die Snapshotfunktion eher nutze bevor ich z.B. Updates mache oder größere Systemarbeiten um im Notfall schnell wieder ein lfd System zu haben. Denn 100GB extern zu kopieren dauert schon recht lange.

    Die ganzen 100GB kopieren die genannten Tools meist nur selten - nämlich beim ersten Ausführen oder, wenn im Zielverzeichnis noch keine Daten liegen.

    Rsnapshot etwa legt Dir ein Verzeichnis mit Datum seines Durchlaufs an, worin unveränderte Dateien nur verlinkt werden und neue Dateien und veränderte Dateien kopiert werden Ebenso wie bei rsync würden nur die Dateien übertragen, die verändert wurden.

    Duplicity würde darüber hinaus Archive mit dem Inkrement verschlüsseln - aber so genau kenne ich das noch nicht - klar, dass es daher dann auch etwas Speicher auf dem ausführenden System braucht.


    Des weiteren hat netcup NFS-Mounts mit einer bestimmten Größe im Angebot - hier einzusehen: https://www.netcup.de/vserver/storagespace.php, sodass man eine Sicherung auch dorthin (zwischen)speichern könnte - aber das löst Dein Problem mit den Snapshots und dem Speicher nicht - nur das Zeitproblem beim „extern kopieren”.