Das gleiche gilt wohl für einen öffentlichen Blog richtig?
- Impressum: Ja, denn wie schon geschrieben wird es schwer sein, den rein privaten Charakter einer öffentlichen Webseite nachzuweisen, wenn diese für jeden öffentlich erreichbar ist. Wie andere schon hier schrieben: Die Idee des (deutschen/österreichischen) Impressums ist auch eine Art Verbraucherschutz, um die Partei hinter der Webseite identifizieren zu können. (Und natürlich gibt es auch andere Wege, deine „wahre“ Identität als Webseitenbetreiber bei Rechtsstreitigkeiten zu ermitteln, wie bspw. über den Domain Registrar oder Serverhoster.)
- Datenschutzerklärung: Ja, denn wie schon geschrieben, verarbeitet der Webserver mindestens die IP-Adresse, die weitreichend als personenbezogenes/personenbeziehbares Datum gesehen wird.
Streng genommen auch für öffentliche Social Media Profile? Wenn die Social Media Profile privat sind, wiederum kein Problem?
- Impressum: Nach deutschem Recht müsste dein Social Media Profil ebenso ein Impressum vorweisen, wenn die Punkte des TMG oder MStV greifen. Ob das bei dir der Fall ist, kann dir seriös nur ein Anwalt sagen.
- Datenschutzerklärung: Hier kommt es meiner Ansicht nach darauf an, wer denn eigentlich der Verantwortliche im Sinne der DSGVO ist. Wenn du ein Profil bei Twitter hast, bist du das nicht, sondern Twitter. Dementsprechend muss Twitter darlegen, wie es personenbezogene Daten verarbeitet.
Und ja, die DSGVO und das „alte“ deutsche BDSG oder das „alte“ österreichische DSG 2000 stimmen in vielen Punkten überein. Eine Datenschutzerklärung brauchte man auch schon vor Mai 2018. Das Thema ist seitdem aber mit seinen guten und schlechten Seiten viel stärker in die Medien gekommen.
Und noch ein genereller Hinweis für deutsche Webseitenbetreiber:
Seit November 2020 hat in Deutschland der Medienstaatsvertrag (MStV) den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) von 1991 abgelöst. Dementsprechend muss man in seinem Impressum den Satz „Verantwortlicher im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV“ in „Verantwortlicher im Sinne von § 18 Abs. 2 MStV“ ändern. Der § 55 RStV und das ganze RStV sind außer Kraft. Einzelne Anwälte empfehlen auf ihren Webseiten auch, diesen Satz auf „Verantwortlich für Inhalte“ o.ä. abzukürzen.
Wichtig: Das ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel bitte einen Anwalt mit entsprechender Spezialisierung hinzuziehen.