Beiträge von kz9vDZj

    wie genau gedenkt Netcup festzustellen, daß jmd auf seinem (v)server Mining betreibt? Allein die Auswertung des Verkehrs dürfte es ja nicht sein, denn ein Server kann ja auch als VPN-Endpunkt oder als Mining-Proxy eingesetzt sein.

    Wir schreiben in unsere AGB nicht wie wir unsere Arbeit tun. So etwas gehört nicht in die AGB. Die AGB verbieten Mining. Wie wir dieses nachweisen, ist dann eine andere Sache.

    Mir ging es vor allem darum zu wissen, daß Server nicht allein auf Grund dessen abgeschaltet werden, zu welchen Adressen sie Verbindungen aufbauen.

    Noch eine Sache hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Mining auf Netcup-Produkten:

    wie genau gedenkt Netcup festzustellen, daß jmd auf seinem (v)server Mining betreibt? Allein die Auswertung des Verkehrs dürfte es ja nicht sein, denn ein Server kann ja auch als VPN-Endpunkt oder als Mining-Proxy eingesetzt sein.

    Insofern wäre die Formulierung der AGB zu vage bzw. die Nachweisbarkeit des Minings auf einem Netcup-Produkt zu schwierig.


    Wenn parallel zu Verkehr in Crypto-Currency-Netze auch noch eine hohe CPU-Auslastung gemessen wird: auch das muß nicht heißen, daß der Server selbst schürft, sondern kann wie zuvor Proxy sein und selbst aus anderen Gründen hohe Auslastung erzeugen.


    Wenn Netcup nun natürlich noch die virtuellen Instanzen auf tieferer Ebene analysiert, wäre der Nachweis sicher möglich; ob das allerdings zulässig, effizient oder wünschenswert ist...

    <...>

    Wir wollen eigentlich nicht vorschreiben was Sie als Kunde bei uns auf einem Server tun. Es gibt hier nur wenige Ausnahmen. Dieses war in der Vergangenheit der Einsatz von TOR, da wir hier große Komplikationen mit Ermittlungsbehörden hatten und Themen die wir als Unternehmen mit unseren Werten nicht vertreten können, wie der nicht rentable Energiebedarf bei Mining oder die Verbreitung von Pornographie.


    Hinsichtlich TOR und den Ermittlungsbehörden gibt es deutliche Verbesserungen in unserer Rechtsprechung und auch die Behörden sind hier wesentlich geschulter als es im Jahr 2010 der Fall war. Daher der Entschluss das wir dieses jetzt wieder erlauben.

    <...>

    [netcup] Felix P.

    Mein bisheriger Kenntnisstand war, daß v.a. vServer Tor nicht betreiben sollten, da im Falle einer Konfeszierung der Hardware alle Co-Kunden ebenfalls betroffen sind.

    Können Sie hier Ihre neuen Kenntnisse erläutern oder verlinken? Meine schnelle Recherche ergab, daß auch neuerliche Gerichtsurteile weiterhin stark zu Ungunsten von Tor-Exit-Node-Betreibern ausfallen; argumentiert wird gelentlich (aber nicht immer!) ähnlich zu WLAN-Anbietern.

    Danke im Voraus.


    PS: ggf. lohnt sich ein eigener Faden für dieses Thema

    So, wie ich das sehe, wurde hier viel Unwichtiges mit dem Wesentlichen vermischt, und ich bin enttäuscht darüber, wieviel "bla-bla" seitens Netcup dazu hier beigeragen wird.

    (Von einem "Dipl.-Ing (BA)" und als Geschäftsführer dermaßen viele Fehler lesen zu müssen tut weh)

    Argumente wie "wird im Darknet als Zahlung benutzt, deshalb verbieten wir Crypto-Mining" und "wir erlauben wieder Tor" klingen sehr unprofessionell.

    Das beste Argument kam seltsamerweise als Letztes, und zwar daß der niedrige Preis für alle Kunden erhalten bleiben soll, was bei vermehrt aufkommendem Mining wegen steigender Stromkosten auf Seiten netcups nicht mehr möglich wäre.


    Bei Abrupt-Abschaltung ohne Vorwarnung eines oder mehrerer Server eines Kunden aufgrund der Nicht-Einhaltung einer ihm möglicherweise gar nicht zur Anerkennung vorgelegten AGB-Änderung geht es nicht um "Hausrecht" (Wir sind doch nicht auf dem arabischen Basar) oder "die Umwelt" und hat im schlimmsten Fall Folgen im Bereich des Schadensersatz.


    Fakten:

    Netcup hat die AGB geändert, was netcups gutes Recht ist. Gründe nebensächlich. Allerdings gehören zur Anerkennung auch die Vertragspartner. Punkt 1 der AGB dazu:

    Zitat

    3. netcup behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Maßgeblich bei Neuabschlüssen von Verträgen ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung. Gegenüber Bestandskunden gelten die abgeänderten AGB nur unter den besonderen Anforderungen der nachfolgenden Ziff..


    4. Gegenüber Bestandskunden ist eine Änderung der vereinbarten AGB unter den folgenden Einschränkungen möglich: Umstände, die eine solche Änderung rechtfertigen, sind <...> , sowie in den AGB entstandene Lücken, die zu Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages führen. netcup wird dem Kunden die abgeänderten AGB vier Wochen vor deren Inkrafttreten übersenden und dabei die Umstände, die Anlass der Änderung sind, sowie den Umfang der Änderungen benennen. Sofern der Kunde der Änderung nicht vor Inkrafttreten schriftlich oder per Fax widerspricht, sondern durch weitere Inanspruchnahme der Leistungen von netcup seine Zustimmung zu den neuen AGB erklärt, gilt die Änderung als akzeptiert; die AGB in ihrer dann geänderten Fassung gelten dann ab dem angekündigten Zeitpunkt auch für bestehende Verträge. Im Falle des rechtzeitigen, formwirksamen Widerspruchs gelten im Verhältnis der Parteien die früheren AGB weiter; in diesem Fall sind sowohl der Kunde als auch netcup berechtigt, den Vertrag nach Nr. 6 Ziff. 3 mit ordentlicher Frist zu kündigen.


    Bezugnehmend auf die AGB und allgemein geltendes Geschäftsrecht bedeutet das:

    • Bestandskunden müssen sich solange an die bei Vertragsabschluß geltenden AGB halten, bis sie von netcup zur Akzeptanz der geänderten AGB aufgefordert werden oder – bei anschließendem Nicht-Gefallen der Änderung – der Änderung widersprechen und den Vertrag daraufhin auflösen, bzw diese eben akzeptieren. Insofern dürfen sie solange Mining betreiben, bis sich ihre Vertraglichen Umstände ändern.
    • Ebenso dürften diese Bestandskunden, die die neuen AGB noch nicht akzeptiert haben, und deren Vertrag somit ohne Änderung weiterbesteht, die geänderten AGB nicht anwenden (z.B. kein Tor nutzen).
    • (Neukunden sind wie immer an die geltenden AGB gebunden)