Rechtliches: Screenshot aus Kinofilm (1985) als statische Website

  • Hallo,


    ich würde gerne eine Webseite online stellen, die aus einer einzigen Seite besteht.

    Die Seite soll einzig einen Screenshot mit einem Zitat aus einem bekannten Kinofilm enthalten.

    Die Seite hat keinerlei Funktion. Sie ist nur ein Aufhänger für die gleichnamige Emailadresse, die ich gerne verwenden möchte.

    Kein Impressum, kein Cookie-Hinweis, kein gar nichts. Einfach nur ein Foto mit Zitat.


    Kennt sich jemand rechtlich aus, ob das so in Ordnung geht?

    Oder droht mir da früher oder später eine Abmahnung?


    Da die Seite ja ohne Funktion ist, würde ich argumentieren, dass dies als rein private Webseite durchgeht und die Impressumspflicht entfällt.

    Und bzgl. Urheberrecht, dachte ich mir, dass ein einziges Foto mit Zitat, eben als Filmzitat rechtlich vertretbar wäre.


    Was meint ihr?

  • Oder droht mir da früher oder später eine Abmahnung?

    kommt drauf an in welchem Land Du lebst;

    in AT sind diese Form der Abmahnungen, f. die es in Dtl. eine ganze Industrie gibt, per Gesetz verboten.

    Grüße / Greetings

    Walter H.


    RS, VPS, Webhosting - was man halt so braucht;)

  • (Ich bin kein Anwalt und das hier ist keine Rechtsberatung usw. usf.)

    An dieser Stelle würde ich exemplarisch zunächst auf den Kurzartikel "Die Rechtspflichten der Bildbenutzer" verweisen. Da es sich hier laut Schilderung um ein unbearbeitetes Standbild handelt:

    Zitat

    […] Die Rechtspflicht des Bildnutzers zur Urhebernennung wird aus § 13 UrhG abgeleitet. Hiernach sind das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft sowie das Recht des Urhebers auf Nennung dann hinreichend gewährleistet, wenn der Urheber ausdrücklich der Verwendung des Bildes zugestimmt hat und wenn er bei der Nutzung ordnungsgemäß kenntlich gemacht worden ist. […]

    Ebenfalls lesenswert sind die deutschsprachigen Literaturangaben im Wikipedia-Thema "Fair Use" (Konzept, das es in dieser Form in Deutschland nicht gibt!!!1einself).

    Kurzgefasst: Ohne Erfüllung der vorgenannten beiden Punkte ist man im Zweifelsfall im Modus Operandi "Wo kein Kläger, da kein Richter". Das ist mir persönlich eindeutig zu heikel (auch für eigene private Webseiten).

    Gerade das Erwerben der Rechte für die nicht-kommerzielle Nutzung von Standbildern aus (älteren) Kinofilmen ist Schilderungen nach nicht trivial; da würde ich explizit jemanden fragen, der sich damit auskennt[*] oder einfach das gewünschte Standbild hinreichend aber gleichzeitig nicht zu ähnlich "nachstellen" (=originäres Werk).


    [*] Es gibt beispielsweise Filmredaktionen, welche regelmäßig Kritiken zum täglichen Fernsehprogramm (inklusive älterer Spielfilme) mit Bildern "aufhübschen"; da könnte man einfach einmal nachfragen…

    VServer IOPS Comparison Sheet: https://docs.google.com/spreadsheets/d/1w38zM0Bwbd4VdDCQoi1buo2I-zpwg8e0wVzFGSPh3iE/edit?usp=sharing

  • Zu den Memes: Die "Könnten",wenn sie parodiesch , den Orginalcontent veräppeln, unter die neue parodieschranke §51a Uhrg fallen, aber das muss die Rechsprechung zeigen.

    https://irights.info/artikel/n…me-und-urheberrecht/27367


    Einzelne Frames jedoch geschütz. Mindestens unter den Laufbildschutz aber evtl, wenn sie künstlerisch hochwertig sind, z.b. bei einer Gerenderten Szene, urheberrechtlich..

    https://www.heise.de/newsticke…h-geschuetzt-2108153.html


    Lieber finger weg!