Vertragsrecht Inklsuvileistung auf einmal berrechnet (alter Provider)

  • kleine Rechtsfrage (nicht netcup)

    habe bei einem anderen Provider einen Vertrag am laufen, bei unterzeichnung war eine inkl. leistung BACKUP space inklusive, also 0€, nicht extra ausgwiesen.

    mitten im Sommer kam in der höchsten hitzewelle in einer Newsletter die Info das das jetzt nicht mehr inkl. ist und man das jetzt berrechnen würde, ohne widerrufs oder ontsige klauseln.

    Klar habe das überlesen und auch die letzten 4 Monate da SEPA eingerichtet ist das nicht gleich gemerkt. Hab mich vielleicht gewundert das der eine Server etwas teurer war, aber nichts weiter gedacht da ich unterschiedliche generationen am laufen habe. Kam erst jetzt beim Ausmisten heraus.


    So nun die Frage:

    Kann der Provider von heute auf morgen das inklusive berrechnen

    oder muss er wenn er es richtig angehen will, und nach SEINEN AGB die Leistung erst einmal ersatzlos streichen, weil so nicht mehr lieferbar

    und wenn er es wieder anbieten will als neues ich muss aktiv zubuchbares Produkt aufschalten?


    Um es zu verfeinern, aus 100% Gebühr + PLESK (war früher schon mal so ein fall) wurde etwa das doppelte.

    In der Rechnung auch entsprechend alles extra aufgeschlüsselt.



    Ich bin der meinung das ist eine einseitige Vertragsänderung die so nicht zulässig ist und ich das zuviel gezahlte zurückfordern kann

    und ja ich beziehe das jetzt mal auf die letzten Änderung, für die frühere Änderung hab ich einfach schon zu aktiv eingegriffen, bzw. geht in die verjährung.

    jeder der einen Schreibfehler in meinem Post findet, darf ihn Kommentarlos behalten

    P.S. gilt auch für Schignaturen ;)

  • Eine Vertragsänderung bedarf wie auch ein Vertragsabschluss einer beiderseitigen Willenserklärung, einer gibt ein Angebot ab, der andere nimmt es an.


    Diese Unsitte Verträge quasi "einseitig" zu ändern, indem man den anderen schlicht darüber in Kenntnis setzt, dass ab Datum X sich Vertragsinhalt Y wie folgt ändert, sofern man nicht widerspricht oder kündigt ist grundsätzlich noch nicht rechtswirksam. Was derlei Vorgangsweise oftmals rechtswirksam werden lässt ist eine diesbezügliche Vereinbarung im bestehenden Vertrag.


    Eine derartige Klausel findet sich leider in vielen Verträgen bzw. Geschäftsbedingungen. Um wen es geht hast Du nicht genannt - aber auch die NetCup AGB sehen vor, dass Netcup die Kunden über Änderungen nur zu informieren braucht, Zitat: "Sofern der Kunde der Änderung nicht vor Inkrafttreten schriftlich oder per Fax widerspricht, sondern durch weitere Inanspruchnahme der Leistungen von netcup seine Zustimmung zu den neuen AGB erklärt, gilt die Änderung als akzeptiert"


    Wenn sich also eine ähnliche Klausel auch in Deinem Vertrag befindet, dann ist die Vorgangsweise des Anbieters rechtlich grundsätzlich gedeckt, du hast dies bei Vertragsabschluss so akzeptiert.

  • Wenn sich also eine ähnliche Klausel auch in Deinem Vertrag befindet, dann ist die Vorgangsweise des Anbieters rechtlich grundsätzlich gedeckt, du hast dies bei Vertragsabschluss so akzeptiert


    Soweit ich es noch in Erinnerung habe - rein akademisch:


    Das mag für ausschließlich begünstigende Änderungen gelten. Sofern das Synallagma gestört ist, wird eine ausdrückliche Verständigung, die auch erkennen lässt, dass hier eine zusätzliche Verpflichtung eingegangen wird, vonnöten sein.


    Zumindest in .at ist es gegenüber Konsumenten so. Schweigen als Zustimmung gibt es hier sowieso grundsätzlich nicht. Je nach Wohnsitz des Konsumenten wird auch Kollisionsrecht zu prüfen sein. Trotz Rechtswahlklauseln im Vertrag sind da meist Mindeststandards einzuhalten, d.h. das Rechtsschutzniveau des Wohnsitzstaates darf in aller Regel nicht unterschritten werden.


    Ob das noch die geltende Rechtslage ist und in diesem Fall zutrifft werden „Verbraucherzentralen“, Anwälte und andere zur Rechtsberatung berufene Institutionen sicher gerne beauskunften. Die Frage ist nur: ist es das wert?

  • schreib mir eine Nachricht wenn es dich im detail interresiert,

    Ich werde hier jedenfalls nicht den Anbieter öffentlich hinschreiben. Auch wenn es mich nach gefühlt 10 Jahren zusammenarbeit mit dieser und der vorherigen für mich weiterreichenden Anbieter in den Fingern juckt.


    So ne ähnliche Klausel hab ich gefunden... naja mal genauer drüberschauen.

    Was ich gerade so sehe, das ganze ist via "Newsletter" übermittelt worden... ob das Ausreichend war in dem Fall?


    Ich sehe schon, ohne Rechtsverdreher ist das Juristisch wie mit 300 über ne Zugefrohrene Autobahn zu schleudern und darauf zu hoffen das es nicht kracht.

    Aufgrund der Summe (2stellig netto, 3stellig Brutto) und das die Verträge dieses bzw. im Jan 2020 bereits abgelaufen sind... draufbeissen und nächstes mal aufpassen.


    Danke für diese kleine Lehrstunde.

    jeder der einen Schreibfehler in meinem Post findet, darf ihn Kommentarlos behalten

    P.S. gilt auch für Schignaturen ;)

  • Hast du mal einen Rechnungswiderspruch eingereicht und den Anbieter damit konfrontiert? Das wäre das Erste was ich machen würde.
    Gib ihm die Möglichkeit entsprechend Stellung zu nehmen und je nach Absurdität der Antwort kannst du da immernoch einen Haken dran machen oder die Thematik von deinem Rechtsbeistand bewerten lassen.

  • Das mag für ausschließlich begünstigende Änderungen gelten.

    Eine Rechtsgrundlage für diese Annahme / Behauptung kenne ich ad-hoc nicht.


    Ich vermute Du beziehst dich auf die in Österreich im Bereich des Telekommunikationsgesetzes anwendbare "Mitteilungsverordnung". Diese lässt jedoch sehr wohl zu, dass eine nicht ausschließlich begünstigende Änderung durch widerspruchsfreien Zeitablauf automatisch rechtswirksam wird. Sie regelt lediglich wie diese Mitteilungen auszusehen haben - damit die Anbieter diese Änderungen eben nicht im Kleingedruckten eines vermeintlichen Newsletters verstecken können.


    Aber selbst wenn der OP ein österreichischer Konsument wäre, würde die Mitteilungsverordnung auf dessen Problem nicht anwendbar sein, da es ja nicht um eine vom TKG regulierte Leistung (Festnetztelefonie, ISP, Mobilfunk, ...) geht, sondern um Webhosting bzw. PLESK-Lizenzen.

  • Auf die Schnelle - rein akademisch:


    Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO (=EG 593/2008) - Kurz: es gelten die Mindeststandards des Konsumentenschutzrechts des Heimatstaats des Verbrauchers, u.z. unabhängig von der Rechtswahl. Soweit das TKG konsumentenschutzrechtliche Mindeststandards definiert, binden die auch den Unternehmer im anderen Mitgliedsstaat.


    In .at ganz allgemein gilt zudem die Erklärungsfiktion des § 6 Abs. 1 Z 2 KSchG im Verbraucherrecht - und die setzt voraus, dass man auch wahrnehmbar verständigt worden ist. Ich würde das als Mindeststandard sehen.


    Allgemein Grundsätze fasst der Konsument-Artikel hier zusammen: https://www.konsument.at/geld-recht/vertragsaenderungen


    Keine Ahnung, wie das in .de ist.

  • Der Konsument-Artikel stammt aus dem Jahr 2011, in Bezug auf das TKG und die Mitteilungsverordnung somit veraltet.

    Ich stelle nicht in Abrede, dass auch ein deutsches Unternehmen wenn es einen österreichischen Verbraucher beliefert sich an die österreichischen Konsumentenschutzbestimmungen, an das TKG und die zugehörigen Verordnungen halten muss.


    NUR: Das TKG ist für den konkreten Sachverhalt (Servers, Backupspace, WebSpace, Plesk-Lizenz) gar nicht anwendbar.

  • wir sprechen hier auf alle fälle mal von einem DE - DE fall


    Hast du mal einen Rechnungswiderspruch eingereicht und den Anbieter damit konfrontiert? Das wäre das Erste was ich machen würde.
    Gib ihm die Möglichkeit entsprechend Stellung zu nehmen und je nach Absurdität der Antwort kannst du da immernoch einen Haken dran machen oder die Thematik von deinem Rechtsbeistand bewerten lassen.


    zu was zählt das kommentarlose schliesen des Ticket?
    nach wiedereröffnen, erneutes schliesen...

    jeder der einen Schreibfehler in meinem Post findet, darf ihn Kommentarlos behalten

    P.S. gilt auch für Schignaturen ;)

  • wir sprechen hier auf alle fälle mal von einem DE - DE fall



    zu was zählt das kommentarlose schliesen des Ticket?
    nach wiedereröffnen, erneutes schliesen...

    Das zählt dazu, ab in den Briefumschlag und per Einschreiben zustellen.

    Aber du musst im Endeffekt für dich abwägen - ich weiß ja nicht um welchen Betrag es hier geht und wie "wichtig" dir das Thema ist.

    Das Verhalten ist auf jeden Fall nicht korrekt.


    Viele Grüße

  • Der Konsument-Artikel stammt aus dem Jahr 2011, in Bezug auf das TKG und die Mitteilungsverordnung somit veraltet.

    Aber nicht hinsichtlich allgemeiner Rechtsgrundsätze - und um die ging es. Das Beispiel TKG und MitteilungsVO kam ja von Dir.

    Es ging um einseitige Vertragsänderungen, wie diese auszusehen haben und Schweigen als Zustimmung.


    zu was zählt das kommentarlose schliesen des Ticket?
    nach wiedereröffnen, erneutes schliesen...

    Da fragste mal am besten nen deutschen Juristen.

  • Wie lautete denn die fragliche AGB-Klausel und was wurde letztlich wie genau kommuniziert?

    Meine Minecraft-Plugins auf SpigotMC (Open Source): www.spigotmc.org/members/mfnalex.175238/#resources

    Discord: discord.jeff-media.com

  • Ich denke wer 4 Monate die Rechnungen ignoriert, da er ja SEPA eingerichtet hat, der hat Pech gehabt. Wenn ich mich recht erinnere, dann wäre wohl bis 14 Tage nach Erhalt der ersten Rechnung ein Widerrufsrecht drin gewesen, da spätestens die Rechnung der Informationstransport der geänderten Leistung gewesen wäre. An dem Punkt wäre auch möglich gewesen ein eventuelles einsortieren der Newsletter-Mail in den Spam festzustellen, falls dem so gewesen wäre, und der Anbieter hätte sich bestimmt auf die Aufhebung der Leistung eingelassen. Aber nach 4 Monaten .... ???


    Ich finde diese Geschäftspraktiken auch nicht in Ordnung, aber leider sind die ganz normal. Daher schaue ich in JEDE Rechnung, auch z.B. die Rechnungen von Netcup, und sehe nach welche Leistung in welcher Höhe abgerechnet wurde.

    9 von 10 Stimmen in meinem Kopf sagen ich bin nicht verrückt, die letzte summt ständig die Melodie von Tetris.

  • Ich denke wer 4 Monate die Rechnungen ignoriert, da er ja SEPA eingerichtet hat, der hat Pech gehabt. Wenn ich mich recht erinnere, dann wäre wohl bis 14 Tage nach Erhalt der ersten Rechnung ein Widerrufsrecht drin gewesen, da spätestens die Rechnung der Informationstransport der geänderten Leistung gewesen wäre. […]

    Fürs Protokoll: Die Frist für eine Rücklastschrift hat sich im Rahmen der europäischen Standardisierung des Zahlungs- und Lastschriftverkehrs von den ursprünglichen sechs um zwei Wochen verlängert und beträgt bei SEPA nun acht Wochen nach Rechnungslegung. (Bei nicht-beauftragten SEPA-Lastschriften beträgt die Widerruffrist 13 Monate.)

    Wikipedia hat einige Links/Erläuterungen bzgl. einer Vertragsänderung.

    VServer IOPS Comparison Sheet: https://docs.google.com/spreadsheets/d/1w38zM0Bwbd4VdDCQoi1buo2I-zpwg8e0wVzFGSPh3iE/edit?usp=sharing

  • Bevor man die Möglichkeit eines Stornos der SEPA-Lastschrift in Erwägung zieht, sollte man folgendes bedenken

    • Das Storno löst eine nicht unerhebliche Rücklastschriftgebühr beim einziehenden Unternehmen aus
    • Wenn sich herausstellt, dass erstens ein gültiges SEPA-Lastschriftsmandat vorlag und zweitens der eingezogene Betrag auch tatsächlich geschuldet wurde, dann wird das Unternehmen diese Rücklastschriftgebühr zuzüglich Inkassokosten beim Kunden eintreiben


    Der erste Schritt ist daher immer mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten um eine einvernehmliche Rücküberweisung zu bitten. Kann man sich nicht einigen kann und meint, man macht von der Möglichkeit des Stornos gebraucht, sollte man sich sicher sein, dass man bezüglich des zugrundeliegenden Sachverhaltes "im Recht" ist - also den Betrag tatsächlich nicht schuldet.


    Ein Problem ist jedenfalls auch, wenn ein Teil des eingezogenen Betrages unstrittig geschuldet wird. Durch das Auslösen der Stornos gerät man unmittelbar in Zahlungsverzug auch für den unstrittig geschuldeten Teil.

  • ich weiß ja nicht um welchen Betrag es hier geht


    Ich sehe schon, ohne Rechtsverdreher ist das Juristisch wie mit 300 über ne Zugefrohrene Autobahn zu schleudern und darauf zu hoffen das es nicht kracht.

    Aufgrund der Summe (2stellig netto, 3stellig Brutto) und das die Verträge dieses bzw. im Jan 2020 bereits abgelaufen sind... draufbeissen und nächstes mal aufpassen.


    Danke für diese kleine Lehrstunde.

    Schmerzhaft aber mit Sicherheit noch kategorie blaues Auge.

    jeder der einen Schreibfehler in meinem Post findet, darf ihn Kommentarlos behalten

    P.S. gilt auch für Schignaturen ;)