wie bitte verbietet denn der satz:
ZitatHinterlegen und Zugänglichmachen von Daten und Material mit pornographischem, kommerziellem erotischem Charakter und von urheberrechtlich geschütztem Material, zu deren Verbreitung der Nutzer nicht berechtigt ist
das einrichten eines wikileaks.mirrors!?? ich glaube kaum, dass die dort veröffentlichten daten kommerziell erotisch, pornografisch oder urherberrechtlich geschützt i.S. des deutschen Urheberrechtes sind! :eek:
wirklich interessant sind ja die recht kontroversen ansichten so mancher hoster zu diesem thema: http://nerdfabrik.de/2010/12/wikileaks-mirror/ !
die juristisch fundierteste dabei ist wohl die von domainFactory:
Zitat
[LEFT]Da also bereits das unmittelbare Veröffentlichen von Staatsgeheimnissen strafrechtlich in der o.g. Konstellation [wie eben beschrieben, Anm. d. Red.] nicht sanktioniert sondern sogar verfassungsrechtlich als geschützt betrachtet werden kann, ist somit die reine technische Dienstleistung eines Webhosters zwangsläufig ebenfalls als nicht strafbar zu klassifizieren. Wobei – wie gesagt -bereits an anderer Stelle veröffentlichte Informationen schon überhaupt nicht mehr als Staatsgeheimnis zu werten sind und damit selbst die theoretische Möglichkeit der Strafbarkeit mangels Anwendbarkeit der §§ 95, 97 StGb nicht gegeben ist.[/LEFT]
ducken und verstecken hilft selten im leben weiter! ganz im sinne von Manitu als zitat von o.g. link:
Zitat
[LEFT]Wir und ergo ich persönlich (als Geschäftsführer) stufen Wikileaks in keiner Form als illegal ein, nicht mal illegitim oder unmoralisch.
Ich sehe hier auch keinen Grund, derartige Inhalte (egal ob von Wikileaks oder einem anderen ähnlich gelagerten Projekt) durch Ausschlüsse in AGB oder sonstigen Vertragsdokumenten zu schikanieren.[/LEFT]
daran kann sich so mancher ein beispiel nehmen! -> siehe pseudo-ausschluss in o.g. agb.