definiert den Anwendungsbereich unter Artikel 2 wie folgt:
Das Problem ist, was im zweiten Absatz von Aritkel 2 steht. Dort sind die Außnahmen aufgeslitet, für die es "[...] Unabhängig von der Größe [...]" gilt. Absatz 4 kann auch unangenehm sein (Stichwort Domainreselling, was netcup auch anbietet. Die Domain für einen Kumpel registrieren wird da spannend).
Davon ab ist das eine EU Richtlinie, die in nationales Recht umgesetzt werden muss und daher nicht direkt relevant ist (im Gegensatz zu einer EU Verordnung).
Der von mir verlinkte Entwurf wird wohl bezüglich der relevanten Stellen ziemlich sicher in genau diesem Wortlaut übernommen werden, aktuell ist er in der 2./3. Lesung wenn ich mich nicht täusche. Und dort ist eben keine Ausnahme definiert, sobald man DNS-Diensteanbieter ist. Keine Grenzen bezüglich Mitarbeiterzahl oder Umsatz. Bei anderen Dienstleistungen sind die von dir erwähnten Unternehemskennzahlen relevant.
Kurz: Dein zitiertens Gesetz ist irrelevant fur Privatpersonen und ein rein formales Anpassungsgesetz.
Das Gesetzt definiert einen DNS-Diensteanbieter als natürliche oder juristische Person. Ohne weitere Einschränkungen. In § 28 Absatz 1 werden diese ohne weitere Einschränkungen als "besonders wichtige Einrichtung" definiert, wodurch der Stein ins Rollen kommt. Ich sehe da keine Ausnahmen (wie min. 10 Mio Umsatz).
Daher komme ich zu dem Schluss, sobald ich einen DNS-Server Betreibe oder auch nur unentgeltlich die Domain für jemand anderes verwalte, falle ich direkt unter die NIS2 Reglung. Eine Ausnahme findet sich im Entwurf nicht, der (leider) vermutlich später genau so verabschiedet wird.
Edit:
Hier noch der Entscheidungsbaum vom BSI als grafische Darstellung. In fast allen Fällen gibt es Grenzen die man überschreiten muss. Außer im Falle von KRITIS-Betreiber oder eben als DNS-Diensteanbieter: