Whois-Privatsphäre bei Domains

  • Dass ich die Legaldefinition für Online-Welt und Offline-Welt nicht im RIS finden werde...

    klar, das ist auch Spezifikum im Dt. Recht, in Österreich gibt es weder diese Impressumpflicht noch eine Pflicht jederzeit einen Ausweis bei sich zu haben ...

    Grüße / Greetings

    Walter H.


    RS, VPS, Webhosting - was man halt so braucht;)

  • klar, das ist auch Spezifikum im Dt. Recht, in Österreich gibt es weder diese Impressumpflicht noch eine Pflicht jederzeit einen Ausweis bei sich zu haben ...

    In D muss man den Ausweis nicht dabei haben. Man muss einen besitzen. Wenn man den Ausweis nicht dabei hat, kann die Polizei aber Deine Identität feststellen lassen.

  • klar, das ist auch Spezifikum im Dt. Recht, in Österreich gibt es weder diese Impressumpflicht noch eine Pflicht jederzeit einen Ausweis bei sich zu haben ...

    Moment, das stimmt so nicht: Zwar gibt es keine allgemeine Ausweispflicht, jedoch sieht etwa § 14(1) Führerscheingesetz vor, dass dieser auch mitzuführen ist. Und es ist auch untunlich, keinen Ausweis bei sich zu haben, da man, wenn ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Meinung sein sollte, die Identität einer Person feststellen zu müssen, man ansonsten schlimmstenfalls mit auf die Behörde kommen muss, um an der Feststellung mitzuwirken.


    Und was die diversen Impressums- und Offenlegungsvorschriften anbelangt, gibt es derer zahlreiche: in § 14 UGB, in § 25 MedienG, in § 5ff ECG und anderen Normen. Das DSG erfordert ein Quasi-Impressum, wenn es verlangt, dass der Auftraggeber der Datenverarbeitung bekanntzugeben ist. Eine Norm, die Rundfunkbetreibern die Offenlegung vorschreibt, ist in § 25 (1) 3. Satz zu finden: „Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen.


    Da der Begriff „Rundfunk“ im MedienG keine eigene Legaldefinition besitzt, ist wohl vom verfassungsrechtlich geprägten und nach std. Rspr. durch den VfGH telelogisch reduzierten Begriff nach dem Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk) auszugehen, respektive bez. bei dem, was Rundfunk-Sendung anbelangt, per analogiam dem, was das ORF-G als Sendung definiert.


    Für Katzencontent wirst Du wohl nach dem 5. und 6. Satz vorgehen können:

    „Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.

    Wobei die Impressumspflicht wieder nur für den Medieninhaber gilt.


    Für Katzencontent wirst Du Dich wohl am dem 5. und 6. Satz des § 25(1) MedienG orientieren können:„Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.

    Wobei die Impressumspflicht wieder nur für den Medieninhaber gilt.


    Nicht alles, was wie ein Apfel aussieht, ist eine Birne...

  • Moment, das stimmt so nicht: Zwar gibt es keine allgemeine Ausweispflicht, jedoch sieht etwa § 14(1) Führerscheingesetz vor, dass dieser auch mitzuführen ist.

    dies gilt aber nur beschränkt f. die Gruppe die auch einen Führerschein hat; also z.B. f. mich nicht;

    Grüße / Greetings

    Walter H.


    RS, VPS, Webhosting - was man halt so braucht;)

  • dies gilt aber nur beschränkt f. die Gruppe die auch einen Führerschein hat; also z.B. f. mich nicht;

    Darum habe ich Deine unrelativierte Aussage um das Wort „allgemeine“ erweitert. Natürlich ist das bei Führerscheinen die speziellere Norm, die sich nur an den Adressatenkreis der Fahrzeuglenker richtet. Nur, seien wir bitte präzise: Die Behauptung, er gäbe [gar] keine Ausweispflicht in Österreich, ist so nicht haltbar. Von sich auf andere zu schließen, ist bei abstrakten generellen Normen nicht besonders zielführend.

  • eripek klar, um wieder zurück zur Dt. Impressumpflicht, die irgendwie schwammig, irgendwie auch wieder eindeutig formuliert ist;

    in Östr. ergeben sich viele Regelungen der Digitalen Welt an Hand der allgemeinen Regeln: eine Zeitung muss ein Impressum haben, unabhängig ob im Netz (Digitale-Welt) od. auf Papier (Analoge-Welt) ...

    ob Du auf Deiner Website eines haben musst oder nicht ergibt sich schon aus irgendeinem Gesetz;

    und wenn es nun kein Gesetz gibt welches zur Anwendung kommt, dann kannst es Dir halt aussuchen;


    die in Dtl. grassierende Seuche des Abmahnunwesens z.B. ist in Östr. per Gesetz explizit verboten;


    sind einfach 2 unterschiedliche Rechtssysteme;

    Grüße / Greetings

    Walter H.


    RS, VPS, Webhosting - was man halt so braucht;)

  • Rein akademisch gesagt: Du könntest Dir auch einfach die Mühe machen und das österreichische MedienG zu lesen, dann weisst Du schon einmal darüber mehr. Die Differenzierung Analoge- oder Digitale Welt ist ein Irrglaube: Dort, wo es eine zutreffendere Norm gibt, gilt diese, sonst sind grundsätzlich die bestehenden Gesetze heranzuziehen und auf den jeweiligen Sachverhalt zu subsumieren, sofern dies nicht zu einem völlig denkunmöglichen Ergebnis führt. Man muss sich auch anschauen, in welcher Materie man sich dabei bewegt.

    Hinsichtlich eines grenzüberschreiten Lebenssachverhaltes gilt es, das entsprechende Kollisionsrecht und die Verweisungsnormen anzuwenden, sofern diese aufgrund einer Rechtswahlvereinbarung oder gar zwingendem Recht überhaupt zur Anwendung kommen. Siehe dazu die entsprechenden EU- Verordnungen ROM I- ...; Österreichisches IPR und UN-Kaufrecht; den jeweiligen Vertrag und die Judikate hierzu - etwa Sitztheorie vs. Gründungstheorie. Das Deutsche Recht kennt neben dem meines Wissens im BGB Verweisungsnormen, die aber bei Unternehmen nicht zur Anwendung kommen. Da lohnt sich mitunter auch ein Blick ins Deutsche HGB, um einen Überblick zu bekommen. Wenn Dein Interesse über das rein Akademische hinausgeht, kann ich Dir ohnehin nur raten einen mit der Materie vertrauten, zugelassenen Rechtsanwalt zu konsultieren, respektive bei einem österreichischen RA um Unterstützung durch einen Deutschen RA zu ersuchen; Lass Dich aber zuvor über die Kosten aufklären. Tip: Je nach Umfang der Deckung kann es sein, dass Deine Rechtschutzversicherung die Kosten übernimmt - erkundige Dich auch dahingehend.


    Ad Verbot des Abmahnwesens - Dir ist schon aufgefallen, dass Österreich seit 1995 Teil der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr der Europäischen Union (wobei ich den „Lissabon-Vertrag“ nach wie vor für einen Verfassungsbruch halte, weil konstruiert wurde, die Gesamtänderung der Verfassung sei mit der Volksabstimmung über den Beitritt zur EG von 1994 für alle Zukunft gedeckt, obwohl es sich um ein „anderes” Völkerrechtssubjekt handelt), ist?


    Im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit ist diese Barriere im Brechen begriffen oder bereits durchbrochen.

  • die in Dtl. grassierende Seuche des Abmahnunwesens z.B. ist in Östr. per Gesetz explizit verboten;


    sind einfach 2 unterschiedliche Rechtssysteme;

    Und wenn es trotzdem einer macht? Kann ich den dann abmahnen?;)

    Finde es jedenfalls sehr sinnvoll, dass damit die ganze Abmahnindustrie von vornherein ausgeschlossen ist. Überlastet nur wahlweise den Geldbeutel der Rechtsanwälte oder die Justiz, je nachdem wie der Abgemahnte reagiert. Wenn einer auf normale Kontaktaufnahme mit dem freundlichen Hinweis auf seine "Verfehlung" nicht angemessen reagiert, kann man ihn immer noch verklagen. Warum also gleich per Anwalt, der dann gleich noch eine saftige Gebührenrechnung dranhängt? Ok, wenn die eigenen Produkte zu schlecht sind, kann man so eventuell den Wettbewerbern eins auswischen ;). Naja, wer es nötig hat ...


    [ironie]Auch wenn das in Deutschland wahrscheinlich Millionen Arbeitsplätze gefährden würde :D (nein, die Automobilindustrie ist nicht unsere größte, Juristen haben wir viel mehr, gefühlt kommen auf einen Einwohner circa 3,5 Rechtsanwälte) und noch mehr Anwälte in die Politik drängen würden, weil sie anderweitig nicht mehr gebraucht würden.[/ironie]

  • Leute, Leute, Leute, ... was ist denn hier wieder los? :D

    Also nen Ausweis muss man in DE nicht mit sich rumtragen, aber im Zweifel wahrheitsgemäße Angaben gegenüber der Polizei machen, damit diese die Identität feststellen kann. Die Ausweispflicht (§ 1 Personalausweisgesetz -PAuswG), bezieht sich auf den reinen Besitz, egal ob Perso oder Reisepass, ... ein Führerschein ist im übrigen kein Ausweisdokument.


    Eine Pflicht für das bei sich tragen des Ausweises gibt es aber bei bestimmten Personengruppen, wie z.B. im Personenbeförderungsgewerbe, Baugewerbe, Gastronomie, ... und vielen mehr.


    Soviel dazu, wobei ich nicht weiß, was das mit dem Domain Whois zu tun hat, da die Daten zwar nicht offensichtlich einsehbar, aber dennoch abrufbar sind, ...

    Meine Produkte: definitiv zu viele, RS, VPS, Domains, Webhosting, ...

  • ein Führerschein ist im übrigen kein Ausweisdokument.

    Er ist zumindest kein Reisedokument, sondern dient dem behördlichen Nachweis über eine erworbene Berechtigung. Dennoch erfüllt er in Österreich die Erfordernisse eines amtlichen Lichtbildausweises, was ihn natürlich bis zu einem gewissen Grad als ein zur Identifikation einer Person geeignetes Dokument qualifiziert - vergleiche: https://www.help.gv.at/Portal.…tent/99/Seite.990001.html

  • Leute, Leute, Leute, ... was ist denn hier wieder los?

    Und ja, wir sind vom 100. ins 1000. gekommen. Die Frage war, welches Recht für den Inhaber einer .de-Domain anzuwenden ist, wenn er seinen Wohn- oder Unternehmenssitz nicht in der BRD hat; Man wird zunächst unterscheiden, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person, um gewerbliche oder nicht gewerbliche-also private- Zwecke handelt, dann in den Domainnutzungsvertrag (denic) schauen. Dann wird man auf die Rechtswahl achten und im Fall der Privatperson schauen müssen, ob Normen im Deutschen Recht oder im nationalen Recht des Mitgliedsstaates günstiger sind (Günstigkeitsprinzip im Konsumentenschutz). Bei Unternehmen wird die Rechtswahl vollumfänglich einschlägig sein, wobei manch Unbedarfte den absurden Fehler machen, dann annzunehmen die Rechtswahl erstrecke sich auf auf den unternehmensrechtlichen Bestand, also auf das Gesellschaftsrecht, was grundlegend falsch ist (bis 1999: Sitztheorie; seither Gründungstheorie); EuGH: Centros, Überseering, Inspire Art.


    Also die Frage ist auf den ersten Blick nicht einfach zu beantworten, man wird aber feststellen, dass Deutsches Recht aufgrund der Rechtswahlvereinbarung für den Domainvertrag gelten wird, mit der Einschränkung, dass für Private, da ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, günstigere Rechtsnormen seines Heimat-Mitgliedsstaates zur Anwendung kommen.

    Liege ich richtig?

  • Und ja, wir sind vom 100. ins 1000. gekommen. Die Frage war, welches Recht für den Inhaber einer .de-Domain anzuwenden ist, wenn er seinen Wohn- oder Unternehmenssitz nicht in der BRD hat; Man wird zunächst unterscheiden, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person, um gewerbliche oder nicht gewerbliche-also private- Zwecke handelt, dann in den Domainnutzungsvertrag (denic) schauen. Dann wird man auf die Rechtswahl achten und im Fall der Privatperson schauen müssen, ob Normen im Deutschen Recht oder im nationalen Recht des Mitgliedsstaates günstiger sind (Günstigkeitsprinzip im Konsumentenschutz). Bei Unternehmen wird die Rechtswahl vollumfänglich einschlägig sein, wobei manch Unbedarfte den absurden Fehler machen, dann annzunehmen die Rechtswahl erstrecke sich auf auf den unternehmensrechtlichen Bestand, also auf das Gesellschaftsrecht, was grundlegend falsch ist (bis 1999: Sitztheorie; seither Gründungstheorie); EuGH: Centros, Überseering, Inspire Art.


    Also die Frage ist auf den ersten Blick nicht einfach zu beantworten, man wird aber feststellen, dass Deutsches Recht aufgrund der Rechtswahlvereinbarung für den Domainvertrag gelten wird, mit der Einschränkung, dass für Private, da ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, günstigere Rechtsnormen seines Heimat-Mitgliedsstaates zur Anwendung kommen.

    Liege ich richtig?

    Keine Ahnung, mir ging es nur um den Besitzer des deutschen Passes und die Ausweispflicht, ... von dem Rest habe ich keine Ahnung und halte mich daher auch fein raus :D

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  • Um zum eigentlichen Thema einmal den aktuellen Stand mitzuteilen:


    Gültig für netcup:


    .de-Domain: hier gelten die neuen Regeln der Denic: Persönliche Daten sind im Whois nicht einsehbar. Bei berechtigtem Interesse eines eingegrenzten Interessentenkreises, können sie eingesehen werden.

    .at-Domain: hier gelten die Regeln der nic.at. Persönliche Daten von privaten Personen sind nicht einsehbar.

    .eu-Domain: Hatten schon seit längerer Zeit ein DSGVO-konformes Whois.

    .ch und .li-Domains: Veröffentlicht Inhaber-Daten anhand ihrem Regelwerk

    gTLDs registrieren wir über die EPAG. Diese streitet sich aktuell mit der EPAG ICANN. Nur nach Zustimmung der Domaininhaber werden dessen Daten im Whois angezeigt. Dazu bekommt jeder Kunde eine E-Mail, in welcher er die Zustimmung erteilen kann. Stimmt der Kunde nicht zu, besteht aktuell ein Whois-Schutz. Am Ende entscheiden Gerichte darüber ob die Daten angezeigt werden müssen oder nicht.


    Es wird sicherlich weitere Änderungen bei diesem Streitthema geben. Es gibt wirklich ganz verschiedene Sichtweisen. Die besten Experten streiten darüber.


    VG Felix Preuß

  • Zitat

    Da ist vermutlich die ICANN gemeint oder?

    Danke, natürlich :) Ist korrigiert.


    Zitat


    Könnte das (für Reseller) möglich gemacht werden?


    Die Denic arbeitet dafür an einem neuen API. Dieses ist noch nicht fertiggestellt. Im März haben wir dazu einen Termin mit dem Entwickler der Denic. Dann kann ich mehr dazu sagen.


    VG Felix

  • Nur am Rande: Ein Jurist bei nic.at hat mir dereinst beauskunftet, dass für ihn klar sei, dass ein subjektiver Rechtsanspruch auf Veröffentlichung der Daten in einer Whois nicht bestehe. Weiters schrieb er mir, „dass viele Registries aufgrund der DSGVO gar keine technische Möglichkeit“ zur Anzeige der Daten besässen.


    An diesem Punkt ist für mich klar, dass für den Betrieb einer Whois auch objektiv kein berechtigtes Interesse mehr bestehen kann: Denn wenn Daten mehrheitlich falsch, verfälscht oder unvollständig sind und in diesem Zustand veröffentlicht werden, ist der Datenschutz schon deshalb verletzt, weil damit Raum für Spekulationen - sprich Fehlannahmen - geschaffen wird. Es wird so ein verfälschtes Bild der Wirklichkeit gezeichnet.

    Und gerade dort, wo eine natürliche Person als tech-c (oder früher auch ein zone-c) involviert wäre, wird eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme im Falle von Problemen vereitelt. Und gerade solche Kontaktdaten sind doch der primäre Zweck eines Whois der bis auf RFC 812 und weiter hinaus zurückgeht.

    Die Prinzipen der Zweckmäßigkeit, der Richtigkeit und der Datenminimierung sind meiner Ansicht nach keine für sich stehenden oberen Schranken, sondern sie bedingen sich gegenseitig. Man darf meiner Ansicht daher auch nach nicht weniger als für den Zweck erforderlich ist (weil sonst kein berechtigter Zweck besteht) verarbeiten und speichern, aber auch nicht mehr als das (weil sonst die Datenminimierung verletzt wäre, was dem Zweck als Rechtfertigungsgrund als Ausnahmetatbestand zum Grundrecht entzöge) - beides aber nur, solange die Richtigkeit auch mit Außenwirkung gegeben ist (denn falsche oder verfälschte Daten, aus denen falsche Schlüsse gezogen werden könnten, widersprechen dem Ausnahmetatbestand diametral).

    Die Österreichische Post hat momentan ein solches Problem mit Mutmaßungen, denn es wurden aus Big Data heraus Hochrechnungen angestellt, die noch dazu Rückschlüsse auf „verbotene Kategorien“ - in dem Fall die Parteiaffinität zuließen: https://www.krone.at/1863497


    Das Problem mit dem Datenschutz ist heute, dass soviele Daten vorhanden sind, die Rückschlüsse erlauben, dass das Unterdrücken von Fakten der Schutzfunktion des Datenschutzrechts mehr schadet als nützt, weil Unrichtiges unwidersprochen bliebe.







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